DEUTSCHLAND 01 - Völkerrechtliches Gutachten - Part 1
 
Vorbemerkung: Eigentlich müsste dieses Gutachten in Frakturschrift, der Amtsschrift des Staates 2tes Deutsches Reich abgefasst sein, zum einen als klare Abgrenzung gegenüber dem 3. Deutschen Reich und seiner gegenwärtigen unseligen Weiterführung durch viele Kreise, zum anderen da die Frakturschrift die eigentlich richtige deutsche Amtsschrift ist, die aber leider in der Nazidiktatur durch lateinische Buchstaben ersetzt wurde und noch heute wird.

Um vielen, denen ihre wirkliche Muttersprache - die deutsche Frakturschrift - vorenthalten wird, die Möglichkeit zu bieten, diese Informationen problemlos lesen zu können, habe ich mich entschlossen, ausnahmsweise eine Übertragung dieses Gutachtens in eine lateinische Schriftform vorzunehmen. Gleichfalls habe ich mich bemüht, die Worte so zu wählen, daß es möglichst allgemeinverständlich ist.


Beachten Sie hierzu den Abschnitt Definitionen/ Begriffsbestimmungen.


0. Vorbemerkungen

Die Rechtsauffassung in der Bundesrepublik Deutschland des vereinheitlichten Deutschland (BRdvD) ist nicht nur für den Nichtjuristen, sondern spätestens seit 1990 auch für den Juristen nicht entsprechend der tatsächlichen Situation nach dem Völkerrecht geprägt, sondern wird durch das Diktat der vorherrschenden Lehrmeinung bestimmt, deren Ansätze wiederum von der Multiparteiendiktatur ausgehen.
        
Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 11. 2005

Ebenso wie das Politbüro der SED bis zuletzt die Realität nicht wahrhaben wollte, stehen sich die vorherrschenden Kreise der gegenwärtigen Parteiendiktatur der BRdvD bei der Sicht auf die Realität nur selbst im Wege.

Bei allen Betrachtungen der gegenwärtigen Situation muß man sich ganz genau vor Augen halten, von welcher Position aus die Sicht hergestellt wird, wobei klar zu sagen ist, die Sichtweise der „Bundespolitiker“ und der von ihnen gleichgeschalteten Medien entspricht nicht den völkerrechtlichen Tatsachen, sondern eher denen von Terroristen.

Magazin 2000 EXTRA 1. Heft 152/153. S. 21  und 34. 2000

Ein besiegter Staat unterliegt der Besatzungsgewalt des Siegers und wird entweder aufgelöst, zerteilt oder als Staatsgebiet bis zum Abschluß eines Friedensvertrages besetzt, wie es in der Dreimächtekonferenz von Berlin 1945 festgelegt wurde.

Das ist Völkerrecht, speziell dessen Bestandteil, das Kriegsrecht und noch genauer die Haager Landkriegsordnung vom 18.Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 82).
               
Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 11, 12. 2005

Entsprechend Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung hat der besetzende Staat bzw. in diesem Fall die Alliierten sicherzustellen, daß im besetzten Land nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung, unter Beachtung der Landesgesetze des besetzten Landes, so gut es geht wiederhergestellt wird.

Dies war in Deutschland nicht möglich, da die Rechtsordnung des 3. Reiches, auf Grund ihrer die Menschenrechte und Menschenwürde verletzenden Gesetze, verboten wurde.

Gleichzeitig stellte die Hitlerdiktatur eine interne Besetzung und Entrechtung des II. Deutschen Reiches dar, so dass mit der Auflösung des 3.Reiches, dass II. Deutsche Reich wieder entstand, aber niemand mehr da war, der mutig genug war, um es zu vertreten.

Durch die Alliierten wurde festgelegt, dass die Grundlage der Ordnung im besetzten Deutschland die Reichsgesetze des II. Deutschen Reiches sind und daran hat sich bis heute nichts geändert.

Besatzungsnormen gehen bis zum Friedensvertrag grundsätzlich dem Recht des besetzten Staates vor.

Der Besatzungsgesetzgeber, im Falle Deutschlands, der Oberbefehlshaber der Alliierten Expeditionstruppen für Europa hat quasi eine Blankovollmacht über alle Alliierten und übt im besetzten Land eine absolute und ungeteilte Macht aus, der ihrerseits nur durch das anerkannte Völkerrecht Regeln gegeben sind. Damit haben die Menschen in den besetzten Gebieten den Status von Untergebenen und keine Bürgerrechte.

Anmerkung Timm: Warum wurde denn das deutsche Volk in der BRD überhaupt nicht gefragt, ob es der Abschaffung seiner Währung Deutsche Mark, zustimmt oder auch nicht - einer der stabilsten Währung in der Welt überhaupt. Alle anderen betroffenen Länder mußten eine diesbezüglich Volksabstimmung durchführen, um den EURO legitim einführen zu können. Für BRD war die überhaupt nicht erforderlich. Hier sollte nun allmählich der „Deutsche Michel“ auf seinem Tiefschlaf erwachen.

Dies gilt nach der Haager Landkriegsordnung und der UNO-Satzung bis zum Friedensvertrag, den Deutschland noch nicht hat.

Die Regeln für die Selbstverwaltung der Deutschen in der Bundesrepublik Deutschland des vereinheitlichten Deutschland, wie sie in der Neufassung des „Überleitungsvertrages“ und dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ sowie dem „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“ von den Drei Mächten und den Vier Mächten festgelegt wurden, stellen ein gelockertes, aber nicht zu leugnendes Besatzungsregime dar.

Wer dies nicht wahrhaben will, ist im Sinne des BGB nicht geschäftfähig.

Wer dies weiß und trotzdem leugnet, ist befangen.

Es ist also abschließend festzustellen, daß alles, was in der ehemaligen DDR, BRD, der heutigen BRdvD, des Staates 2tes Deutsches Reich, sich ereignete und ereignet, der SHAEF-Gesetzgebung unterliegt und insbesondere die Deutschen im Außenverhältnis den Status von Untertanen der 47 Alliierten haben, und Quasibürgerrechte nur in der Betrachtung des „Innenverhältnisses“ der beiden Rechtsordnungen anzunehmen sind.



I. Begriffsbestimmungen

Bevor es eventuell völlig unübersichtlich werden könnte, eine Darstellung von definierten Begriffen, wie diese im alliierten Völkerrecht Anwendung finden:

Dreimächte sind die drei Siegermächte Großbritannien, USA, UdSSR, Hauptsiegermacht USA, und nicht nur hinsichtlich des Deutschen Reiches, sondern hinsichtlich aller 47 Alliierten des SHAEF-Gesetzes Nr.3 und hinsichtlich aller Feindstaaten, also weltweit.

Drei Mächte - sind die drei Besatzungsmächte in der alten BRD und der BRD des vereinten Deutschland heute.

Viermächte - sind die vier Regierungen von Frankreich, Großbritannien, der USA und der UdSSR, die die oberste Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands oder über D. mit der “Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands...“ vom 05. Juni 1945 übernommen haben und damit auch über die Reichshauptstadt Groß-Berlin als besondere Zone Berlin.

Vier Mächte - sind die vier Besatzungsmächte in ihrer jeweiligen Besatzungszone in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.

Fünfmächte - sind die fünf Staaten China, Frankreich, Großbritannien, USA und UdSSR (jetzt Russland) die auf der Grundlage des Verwaltungserlassbefehls: „Dreimächtekonferenz von Berlin“ Absatz II. Artikel 1 mit der Regelung der Fragen des Zweiten Weltkrieges für die Vereinten Nationen durch das SHAEF- Gesetz Nr. 3 betraut wurde und es durch das Veto-Recht der UNO und die Charta der Vereinten Nationen noch heute sind.

Es wurde das Einstimmigkeitsprinzip festgelegt.

Sie haben die Vereinigten Staaten Europa vom Atlantik bis zum Ural zu verwirklichen.

Dreimächtekonferenz von Berlin - Veröffentlicht wurde nur die „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“ als Verwaltungserlaßbefehl (durch die deutschen Regierenden in Ost und West auch zur Verwirrung der Bevölkerung „Potsdamer Abkommen“ genannt, es wurde mit der deutschen Seite aber kein Abkommen vereinbart, sondern u.a. über das Deutsche Reich) über die Aufteilung der Verwaltung des Deutschen Reiches und deren konkretere Art und Weise.

SHAEF-Gesetzgebung – vom 13.Februar 1944, in Kraft seit dem 09.Mai 1945 auf der Grundlage des Kriegsrechtes als Bestandteils des Völkerrechtes und kann durch die BRdvD im Rahmen der ihr durch den „Überleitungsvertrag“ genehmigten Spielräume nicht aufgehoben oder verändert werden.

- erlassenen vom SHAEF-Gesetzgeber dem Obersten Befehlshabers der Alliierten Streitkräfte, namentlich des jeweiligen Präsidenten der USA.

- bis zum Friedensvertrag mit dem wiederherzustellenden souveränen und neutralen Staat 2tes Deutsches Reich.

Den Gesetzen vorangestellt ist die Proklamation Nr.1, die die krieg- und völkerrechtliche Grundlage begründet und eben jene Gültigkeit bis zum Friedensvertrag unwiderruflich festschreibt.

Die SHAEF- Gesetze gelten für das gesamte als Deutschland definierte Deutsche Reich in den Grenzen vom 31.Dezember.1937.



Einige SHAEF-Gesetze sind:

Gesetz Nr.1 – regelt das Verbot aller Gesetze des 3. Deutschen Reiches und damit die Wiederherstellung des 2ten Deutschen Reiches.

Gesetz Nr.3 – definiert den Ausdruck „Vereinte Nationen“ und regelt, dass alle 47 aufgeführten Nationen bis zum Friedensvertrag mit Deutschland der SHAEF-Gesetzgebung und damit dem US-Präsidenten als Obersten Befehlshaber unterstehen.

Gesetz Nr. 52 – regelt die Beschlagnahme des gesamten Vermögens des Reiches, der Länder, Gaue, Provinzen usw., aller Unternehmen des Reiches usw., der NSDAP u.v.a.m.

Gesetz Nr. 67 - wurde als letztes am 21.September 1949 verkündet und regelt die Ausstattung der Gebietskörperschaft von Groß-Berlin mit Geld und das die D-Mark bis 2008, die für Deutschland einzig gültige Währung ist.

Charta der Vereinten Nationen - regelt die Beziehungen der Staaten untereinander bis zum Friedensvertrag mit den Feindstaaten (weder Deutschland, noch Österreich z.B. haben einen Friedensvertrag), d.h. da der Rechtsgrund für die Schaffung und Existenz der UNO die Friedensregelung mit den „Feindstaaten“ ist, endet mit den Friedensverträgen auch die Existenzberechtigung der UNO und an ihre Stelle tritt wieder eine neue Form des Völkerbundes mit wahrscheinlichem Sitz in Danzig als Freier Stadtstaat.

Staatsbürgerschaft der BRD – gibt es nicht, 1954 außer Kraft gesetzt.

Staatsbürgerschaft der DDR – 1990 außer Kraft gesetzt.

Reichsbürger – Angehörige des 3. Reiches, auf der Grundlage der Nationalsozialistischen Mantelgesetzgebung (Reichsbürgergesetz) über das 2te Deutsche Reich („Weimarer Republik“) - durch SHAEF- Gesetze verboten (in der Weimarer Republik wurden alle Deutsche, die im Deutschen Reich in den Grenzen von 1914 geboren wurden auch Reichsbürger genannt, der Inhalt dieses Begriffs war jedoch nicht mit dem des Reichsbürgergesetzes identisch).

BRD - wurde 1990, am 17.07.1990, 24.00 Uhr aufgelöst und im Zuge der Vereinigung mit der ehemaligen DDR als BRD des vereinheitlichten Deutschland als besetzungsrechtliches Mittel der Drei Mächte auf der Grundlage des „Überleitungsvertrages“ als BRdvD hergestellt, mit der Maßgabe daß Berlin kein konstitutiver Bestandteil der BRdvD ist.

Staatsbürger des 2ten Deutschen Reiches – die für alle Deutschen nach dem Gesetz von 1913 in der von den Alliierten zum 22.Mai 1949 überarbeiteten Fassung gültige Staatsbürgerschaft bis heute.

Die BRdvD hat dieses Staatsangehörigkeitsgesetz verstümmelt übernommen, kann damit aber lediglich bescheinigen, dass jemand Deutscher ist, aber weder die Staatsbürgerschaft der BRD noch des Deutschen Reiches bescheinigen, deshalb ist in den Reisepässen und Identitätskarten der BRD auch unter Staatsbürgerschaft „Deutsch“ eingetragen, also nur die Nationalität.

Damit sind alle „Bundesbürger“ völkerrechtlich „Staatenlos“.

Die Staatsbürgerschaft des Deutschen Reiches (des 2ten Deutschen Reiches) kann nur die Kommissarische Reichsregierung, provisorischer Amtssitz, Königsweg 1 W-1000 Berlin-Zehlendorf bescheinigen.

(bis zur Errichtung des „Reichsbürgergesetzes“ und des Gesetzes „Über die Gleichschaltung der Länder mit dem Reich“ galt Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich, Staatsbürgerschaft: Baden oder Bayern oder Preußen usw.

Durch die Alliierten wurde bestimmt: Staatsangehörigkeit = Staatsbürgerschaft = Deutsches Reich, Landeseinwohner des Reichslandes).

Amtsschrift- Amtsschrift- die deutsche Amtsschrift ist die Gutenbergschrift oder Frakturschrift, diese wurde durch die NS-Gesetzgebung abgeschafft, und durch lateinische Buchstaben ersetzt.

Die alte BRD setzte diese Tradition fort, mit dem Ergebnis, dass in der UNO usw. Deutsch keine Amtssprache ist, weil die alte BRD die deutsche Amtsschrift nicht verwendet.


Kommissarische Reichsregierung – die Kommissarische Regierung des Staates 2tes Deutsches Reich ist von den Alliierten gewollt und genehmigt, um den Friedensvertrag mit Deutschland vorzubereiten und hat dazu folgende Vollmachten erhalten:

1. Ausbildung von Sachverständigen für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit des Staates 2tes Deutsches Reich.

2. Ausgabe von Personaldokumenten mit der Staatbürgerschaft Deutsches Reich.

3. Ernennung befristeter Amtsträger der Regierung des Deutschen Reiches.

4. Exterritorialität gegenüber der BRD.

5. Ausgabe von Führerscheinen, Dienstausweisen und weiteren personenbezogenen Dokumenten für die Staatsbürger des 2ten Deutschen Reiches.

6. Abgabe von völkerrechtlichen Erklärungen im Namen des Deutschen Reiches Staatsangehörige des 2ten Deutschen Reiches unterliegen gemäß der Proklamation Nr. 1 und der fortgeltenden SHAEF-Gesetze bis zum Friedensvertrag der Verwaltung und Gerichtsbarkeit der drei Siegermächte namentlich der Hauptsiegermacht USA.



I. Historische Abfolge

Das Zweite Deutsche Reich entstand am 18. Januar 1871 mit der Krönung des Kaisers und wurde am 31. Januar 1933 durch das Dritte Deutsche Reich bis zum 8. Mai 1945 als Völkerrechtssubjekt arretiert.

Die Alliierten haben eigentlich das Zweite Deutsche Reich aus dem Kerker der Nazidiktatur befreit, auf dessen Territorium sich quasi der größte Teil der Bevölkerung dem Hitlerregime zugehörig verstand und der geringste Teil sich dem Zweiten Deutschen Reich zugehörig fühlte und wirklich befreit wurde.
                        
Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 12. 2005

Eine echte Aufarbeitung der Verbrechen der Nazidiktatur fand, weder in Ost noch in West, nie wirklich statt, sondern es wurde insbesondere in der BRD versucht, das 3. Reich mit anderen Mitteln fortzuführen, dies zeigt am deutlichsten der Fortbestand des „Rechtsberatungsgesetzes“.

Entsprechend dem SHAEF-Gesetz Nr. 52 und den daraus resultierenden SMAD- Befehl 124 oder USMR-Gesetz 52 ist Deutschland, wie es am 31.12.1937 bestanden hat, mit Wirkung vom 09.05.1945 bis zum Friedensvertrag durch die SHAEF-Gesetzgeber beschlagnahmt worden.

Bis 1949 wurde die Verwaltung direkt durch die jeweilige Besatzungsmacht entsprechend des Verwaltungserlassbefehls „Mitteilung über die Dreimächtekonferenz von Berlin“, fälschlich „Potsdamer Abkommen“ genannt, durchgeführt.

1949 wurden auf der Grundlage des Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung, der SHAEF-Gesetzgebung, der Dreimächtekonferenz von Berlin, der UNO-Charta, des 1. Londoner Protokolls und der „Erklärung in Anbetracht der Niederlage Deutschlands und der Übernahme der obersten Regierungsgewalt hinsichtlich Deutschlands durch die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und durch die Provisorische Regierung der Republik Frankreich“,(05.06.1945) wo es heißt:

„Die Übernahme zu den vorstehend genannten Zwecken der besagten Regierungsgewalt und Befugnissen bewirkt nicht die Annektierung Deutschlands.

Die Regierungen des Vereinigten Königreichs,... werden später die Grenzen Deutschlands oder irgendeines Teiles Deutschlands und die rechtliche Stellung Deutschlands oder irgendeines Gebietes das gegenwärtig einen Teil deutschen Gebietes bildet, festlegen.“ , in Teilen Deutschlands die besatzungsrechtlichen Mittel BRD und DDR zur Selbstverwaltung dieser Teile Deutschlands eingeführt.

Diese Erklärung vom 05. Juni 45 ist der schlüssige Nachweis dafür, daß das Deutsche Reich nicht durch Debellation untergegangen ist.
        
Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 12. 2005



Besondere Zone Berlin
(Überschrift hinzugefügt)

Im Gegensatz zur BRD und DDR waren und sind noch heute die Sektoren von Groß-Berlin, ein selbständiges gemeinsames Verwaltungsgebilde der Viermächte, die „besondere Zone Berlin“.

Die unterschiedlichen Interessenlagen zwischen den Alliierten, die zur Bildung dieser besatzungsrechtlichen Mittel BRD und DDR geführt hatten, machten es notwendig, 10 Jahre nach der „Berliner Dreimächtekonferenz“ eine Konferenz der Viermächte über die Handhabung dieser Interessenlagen durchzuführen.

Diese Konferenz fand fast tag genau zehn Jahre nach der „Berliner Dreimächtekonferenz“ vom 18.-23. Juli 1955 in Genf statt. Einerseits wurden hier die Prinzipien der „friedlichen Koexistenz“ geboren, die letztendlich 1976 in die Schlussakte von Helsinki mündeten, andererseits die weitere Besetzung „Deutschlands“ für mindestens weitere 50 Jahre festgelegt.

Die Sowjetunion erklärte bereits im Vorfeld im Januar das Ende der Kriegshandlungen gegen Deutschland. Damit ist zweifellos klar, das auch die Schlussakte von Helsinki Bestandteil der Alliierten Tätigkeit ist und nicht deren Ende.

Völkerrechtlich stellt die Schlussakte von Helsinki einen Wohlverhaltenskodex aller Beteiligten bis zur Ausrufung von Berlin zu Groß-Berlin durch die UNO dar.

Für die Dreimächte, die Viermächte und den SHAEF-Gesetzgeber ist Deutschland - als das Deutsche Reich in seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 mit der Gesetzgebung bis zum 30. Januar 1933 - definiert.(SHAEF-52).

Die Vier Mächte haben dagegen Rechte und Verantwortlichkeiten für die vier (ihre jeweilige) Besatzungszonen, also „in bezug auf Berlin und Deutschland“ und - die Viermächte Rechte und Verantwortlichkeiten für das Deutsche Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937 und über Groß-Berlin als Reichshauptstadt, also „hinsichtlich oder über“ Deutschland. Der Begriff Deutsches Reich wird auch mit „Deutschland als Ganzes“ umschrieben.

1955 wurde der „Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten wirksam (Deutschlandvertrag) (BGBl.1955 II S.305) und am 05. Mai 1955 die Aufhebung des Besatzungsstatuts und die Auflösung der Alliierten Hohen Kommission sowie der Länder-Kommissariate in der BRD proklamiert (AHKABl. S.3272).

Einer der Zusatzverträge zum „Deutschlandvertrag“ ist der „Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen“ (Überleitungsvertrag, BGBl.1955 II S.405).



Aufnahme der damaligen BRD und DDR in die UNO
(Überschrift hinzugefügt)

1972 erfolgte die Aufnahme der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der Alliiertenbeschlüsse in die UNO, gemäß der Erklärung der Regierungen Frankreichs, Großbritanniens, der Sowjetunion und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in Deutschland vom 9. November 1972: „Die Regierungen der Französischen Republik ...(UdSSR, GB, USA) stimmen überein, daß sie die Anträge auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen, wenn diese durch die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik gestellt werden, unterstützen werden, und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß diese Mitgliedschaft die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte und die bestehenden diesbezüglichen vierseitigen Regelungen, Beschlüsse und Praktiken in keiner Weise berührt.“ UN-Dokumente 510/952, 510/953, S10/954, S10/ 955 vom 18.Juni 1973

Magazin 2000 EXTRA 1. Heft 152/153. S. 24. 2000 - Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 4. 2005

Im Jahre 1985 wird auf Anregung des Alliierten Kontrollrats der Antrag auf die Einsetzung eines Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich gestellt und mit Wirkung zum 08. Mai 1985 genehmigt. Damit wurde das 2te Deutsche Reich personell und formal völkerrechtlich wieder handlungsfähig.

Magazin 2000 EXTRA 1. Heft 152/153. S. 59. 2000

Preußen
(Überschrift hinzugefügt)

Seit dem 25.02.1987 ist Preußen als Reichsland Freistaat Preußen (nicht als Republik) als Rechtnachfolger der Republik Preußen hergestellt und von den Viermächten genehmigt sowie personell handlungsfähig.

1989 wurde die innerdeutsche Wirtschaftsgrenze wieder geöffnet und erneut die Viermächtetreffen aufgenommen, und da noch kein Friedensvertrag vorgesehen war, auf die Ebene der Vier Mächte eingestuft und weitergeführt.



4plus2-Gespräche
(Überschrift hinzugefügt)

Diese wurden auf Betreiben der alten BRD und mit Genehmigung der USA dann auch „4plus2-Gespräche“ genannt, die folgende Ergebnisse brachten:

Am 08.06.1990 wurde in einem Schreiben der Drei Mächte vom 8.Juni 1990 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen:

„Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,

wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Drei Westmächte im Lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte Ihrer Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung unterzogen haben.

Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und im Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschreiben vom 12.Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen sind, werden hiermit aufgehoben.

Die Haltung der Alliierten, „dass die Bindungen zwischen den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert werden, bleibt unverändert.“ BGBl. Jahrgang 1990 Teil I S. 1068

Mit diesem Schreiben wird zum einen das Fortbestehen von Vorbehalten eindeutig dargelegt, zum anderen klar ausgesagt, dass die Hauptstadt des Deutschen Reiches nicht von der Bundesrepublik regiert werden darf.

45 Jahre taggenau auf die „Berliner Dreimächtekonferenz“ wurden in Paris (aber auf der Grundlage der „Schlußakte von Helsinki“ und nicht direkt auf der Grundlage der „Berliner Dreimächtekonferenz“) die Eckpunkte für den „4plus2 - Vertrag“ vertragsreif erörtert.
         
Magazin 2000 EXTRA 4. Heft 212. S. 12. 2005



Die Präambel und der Artikel 23 des Grundgesetzes der alten BRD gestrichen
(Überschrift hinzugefügt)

Am 17.07.1990 wurde durch den amerikanischen Außenminister, entsprechend der Vorbehaltsrechte der Drei Mächte, resultierend aus dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 12. Mai 1949 (besatzungsrechtliches Mittel entsprechend der Haager Landkriegsordnung zur Selbstverwaltung unter Aufsicht im militärisch besetzten Gebiet), die Präambel und der Artikel 23 des Grundgesetzes für die alte BRD gestrichen (damit das Grundgesetz aufgehoben) und durch den sowjetischen Außenminister auf der Grundlage der SHAEF und daraus resultierenden SMAD- Gesetzgebung die Verfassung der DDR und das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR außer Kraft gesetzt.

Dies wird oft angezweifelt, aber wie jeder weiß, hätte die Volkskammer der DDR die Verfassung nicht ohne Volksabstimmung außer Kraft setzen können und es gab darüber keine Volksabstimmung.

Weitere sichere Beiweise hierfür sind, dass der gesamte „4plus2- Vertrag“ auf der Grundlage von „Helsinki“ und nicht auf der Grundlage der „Berliner Dreimächtekonferenz“ in der Präambel definiert wird, kein Vertrag „zur Wiedervereinigung mit Westberlin“ geschlossen werden durfte (Drei Mächte 8.6.90) und im „Zusatzprotokoll zum Einigungsvertrag zwischen der BRD und DDR“ klar gesagt wird, „Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“

Dieses Zusatzprotokoll führt den „Einigungsvertrag“ ad absurdum und setzt ihn sogleich wieder außer Kraft, denn die eigentlichen Rahmenbedingungen für die Vereinheitlichung/Vereinigung sind im „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ geregelt und beschädigen den „Einigungsvertrag“ ebenso, wie er durch die Vereinbarungen zum „Überleitungsvertrag“ und dem „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ beschädigt wird.

Nur durch diese Akte der Streichung und außer Kraftsetzung in Paris konnte überhaupt der Weg für den „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ hergestellt werden, wenn noch kein Friedensvertrag mit dem Deutschen Reich vorgesehen war, denn die Siegermächte mußten ihre eigenen alten Regeln aufheben, um diese neuen Regeln wirksam werden lassen zu können (AHK-Gesetz Nr.3 21.September 1949 mit Änd. AHK-Gesetz 75 vom 30.4.52 Artikel 3 A).

Der sicherste Beweis dafür steht aber im Vertrag in den Artikeln 1 und 8 selbst, wo jeder den juristisch zweifelsfreien Nachweis dafür selbst nachlesen kann, denn ohne die Liquidierung des damals bestehenden Staus Quo (BRD, DDR), hätten die Viermächte nicht die Herstellung eines neuen besatzungsrechtlichen Mittels in Form des Staates „vereintes Deutschland“ und die „Aussetzung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte“ in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes, praktizieren können.

Dies ist in den offiziellen Protokollen von Paris nachzulesen.

Die Vier Mächte erklärten am 17.07.1990 gegenüber Polen, dass es keine äußeren Bedingungen geben wird, den „4plus2- Vertrag“ zu revidieren und Polen erklärte gegenüber den Viermächten, dass deren Erklärung keine Grenzgarantie darstellt.


Levitating Stone
(Hinzugefügt)



Einigungsvertrag vom 31.8.1990 ist ungültig
(Überschrift hinzugefügt)

Das Sozialgericht Berlin (AZ: S72 Kr 433/93) hat im Gerichtsbescheid einer Negationsklage vom 22.09.1993 festgestellt, dass der „Einigungsvertrag“ vom 31.August 1990 (BGBl. 1990 II, S. 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist.



Existenz der Kommissarischen Reichsregierung festgestellt
(Überschrift hinzugefügt)

Das Sozialgericht Berlin ( Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) hatte vorher im Urteil einer Negationsklage vom 19.5.1992 die Existenz der Kommissarischen Reichsregierung, der Kommissarischen Regierung des Landes Freistaat Preußen und des Magistrats von Groß-Berlin festgestellt.



Berlin
(Überschrift hinzugefügt)

Am 25. September 1990 wurde das „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin“ unterzeichnet (03. Januar 1994 ratifiziert, BGBl. II S.26), wo es schon in der Präambel heißt:

„In der Erwägung, dass es notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in Bezug auf Berlin nicht berühren“ und hat dann weiterführend zum Rechtsinhalt, das Berlin in jeder Hinsicht weiter als Hauptstadt des Deutschen Reiches bis zum Friedensvertrag unter dem Gesetz der Siegermächte steht. Artikel 2 lautet:

„Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.“

Es gilt der Völker- und Kriegsrechtsgrundsatz: Was für die Hauptstadt gilt, gilt für das ganze Reich.



Erstellt 2006. Update 13. Juli 2007
© Medical-Manager Wolfgang Timm
Fortsetzung

Die  Kronen symbolisieren die höhere Natur in jedem Menschen, sein individueller potentieller innerer Adel. Jedermann ist verpflichtet seinen inneren Adel nach Albrecht Dürer und Carl Huter zu heben.
DEUTSCHLAND
Bearbeitung: Medical-Manager Wolfgang Timm