DEUTSCHLAND 41 - Staatsbankrott - Part 2
 
Fortsetzung

Staatsbankrott - Die Schuldenfalle
eine Untersuchung der Staatsverschuldung ab 1965 bis 2025 (mit Ausblick auf den Zeitraum bis 2040)
Autor:  Dieter Meyer. Bearbeitungsstand: 24.06.2006


Neuverschuldung, Zinseszinswachstum, steigender Schuldenstand - die Staatsverschuldung ist ohne ihre Rückführung ein eigendynamisch bis zum Kollaps wachsendes gigantisches Schneeballsystem.

Diese Webseite ist die Kurzfassung eines beim  Pinkvoss Verlag Hannover veröffentlichten gleichnamigen Buches, dessen Autor es sich nach seinem Eintritt in den Ruhestand zur Aufgabe gemacht hat, die interessierte Öffentlichkeit und insbesondere die legislatorisch und exekutiv Verantwortlichen aufmerksam zu machen auf die Sinnlosigkeit und großen Gefahren der ausgeuferten Staatsverschuldung sowie die Notwendigkeit ihrer Rückführung, die der Autor insbesondere bei der Wahrnehmung beruflicher Aufgaben erkannt hat.


Bis Ende 2005 hatte der Gesamtschuldenstand aller öffentlichen Haushalte in Deutschland (nach Maastricht-Abgrenzung) die astronomische Höhe von 1,52 Billionen EUR erreicht.

Das Defizit (nach Maastricht-Abgrenzung) aller öffentlichen Haushalte lag im Jahr 2005 bei 74,3 Mrd.EUR. Die Zinsausgaben lagen 2005 bei rd. 64,0 Mrd. EUR und die Steuereinnahmen bei 453 Mrd. EUR. Daraus errechnet sich für das Jahr 2005 eine Zinssteuerquote von 14,1%, das heißt: etwa jeder 7. EUR der Steuereinnahmen des öffentlichen Gesamthaushalts entfiel 2005 auf Zinsausgaben.

Von 1965 bis 2005 betrug auf der Ebene des öffentlichen Gesamthaushalts die Summe aller Neuverschuldungen bzw. Defizite  1.294,0 Mrd. EUR und die Summe aller Zinsausgaben 1.317,4 Mrd. EUR.  Die riesigen Blöcke Kreditaufnahmen und Schuldendienst halten sich also im langfristigen Mittel etwa die Waage.

Die Kreditfinanzierung der öffentlichen Haushalte ist daher zum fiskalisch nutzlosen Selbstzweck entartet. Sie dient nicht mehr der eigentlichen Haushaltsdeckung, sondern der Finanzierung der von ihr selbst erzeugten Tilgungs- und Zinsausgaben mit der Folge eines eigendynamisch immer schneller und steiler wachsenden Schuldenberges zu Lasten der nachfolgenden Generationen. Die mit Verwaltungsreformmaßnahmen, Ausgabeeinsparungen und Steuererhöhungen neu gewonnenen Haushaltsmittel versickern bereits einige Jahre später wieder in neuen riesigen Haushaltslöchern, die von den schneller und steiler als die Steuereinnahmen wachsenden Zinseszinsausgaben gegraben werden.

Die Zahlen und Begriffe im Zusammenhang mit der Staatsverschuldung sind so abstrakt, dass sie für den Einzelnen (Politiker eingeschlossen) kaum noch faßbar und nachvollziehbar sind. Um bei der Wiedergabe den Platzverbrauch auf dem Papier zu reduzieren, wird das Komma weiter nach links gesetzt und der Betrag in Billionen EUR, Milliarden EUR oder Millionen EUR wiedergegeben. Das Verrutschen des Kommas um Stellen nach links oder rechts bzw. die Verwechslung von Milliarden mit Millionen wird kaum bemerkt.

Mit dem Manuskript  "Die Schuldenfalle - eine Untersuchung der Staatsverschuldung ab 1965 bis 2025"  will der Verfasser versuchen, im Rahmen einer systematischen Untersuchung die Begriffe und Zahlen möglichst allgemeinverständlich zu definieren und zu relativieren und auf diese Weise besser nachvollziehbar zu machen. Mit dieser Webseite will der Verfasser die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit in verkürzter und vereinfachter Form darstellen.

Die Arbeit ist gesellschafts- und parteipolitisch absolut neutral und frei von ideologischen Ausrichtungen, denn die Staatsverschuldung ist ein relativ eng geschlossener Teufelskreis, der in allen denkbaren Staatsformen und Wirtschaftssystemen Platz finden und dort nach eigenen Gesetzmäßigkeiten wie ein Krebsgeschwür wachsen und seine schädliche Wirkung verbreiten kann. Die Verantwortung für die eingetretene Entwicklung ist mit unterschiedlicher Gewichtung breit gestreut - bis hin zu Wirtschaftswissenschaftlern und den Abgeordneten in den staatlichen und kommunalen Volksvertretungen, Parteimitgliedern und  Wählern. Die amtlich veröffentlichten Zeitreihen der Verschuldungsdaten ab 1965 weisen aus, dass alle staatstragenden Parteien in allen Ebenen irgendwann mehr oder weniger an der Entwicklung der öffentlichen Verschuldung beteiligt waren.

Soweit in Publikationen jedweder Art unter Hinweis auf diese Untersuchung weitergehende Schlussfolgerungen mit ideologischer, weltanschaulicher, wirtschaftstheoretischer, gesellschaftspolitischer oder parteipolitischer Ausrichtung bzw. hinsichtlich gezielter Schuldzuweisungen gezogen werden, spiegeln sie nicht die Meinung des Verfassers dieser Arbeit wider.

Dass die Staatsverschuldung zurückgeführt werden muss, was nur durch Haushaltseinsparungen und ggf. Steuererhöhungen zu Lasten der davon Betroffenen erreicht werden kann, ergibt sich aus finanzmathematischen Gesetzmäßigkeiten und bedarf keiner parteipolitischen Auseinandersetzungen. Daher müssen die Verschuldungsprobleme parteiübergreifend rein sachbezogen gelöst werden. Wie und zu wessen Lasten das erforderliche Sparpotential aufgebracht wird, bedarf politischer Entscheidungen. Bei den hierdurch entstehenden parteipolitischen Auseinandersetzungen muss das wesentliche Ziel der Sparbemühungen, nämlich die zwingend erforderliche Lösung der Schuldenkrise, im Vordergrund stehen.



1. Der Weg in die Schuldenfalle seit 1965


1.1 Begriffserläuterungen

(1) Der Weg in die Schuldenfalle ist seit etwa 1950 dokumentiert in statistischen Zeitreihen, die vom Statistischen Bundesamt (StBA) - sortiert nach Kategorien und Haushaltsebenen - gesammelt und regelmäßig veröffentlicht werden. Die Untersuchungsergebnisse und die Beurteilung der öffentlichen Verschuldung basieren auf den vom StBA veröffentlichten statistischen Zeitreihen ab 1965 und ab 1995 auch auf den vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) veröffentlichten Daten.

(2) Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge ist vorab die Klärung der folgenden wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge erforderlich:

Öffentlicher Gesamthaushalt: Der öffentliche Gesamthaushalt umfaßt folgende Haushaltsebenen:  a) Bund (ohne Nebenhaushalte),  b) Nebenhaushalte des Bundes (ERP-Sondervermögen, Lastenausgleichsfonds, ab 1990 einschl. Fonds "Deutsche Einheit" und Kreditabwicklungsfonds, abgelöst 1995 vom Erblastentilgungsfonds, ab 1994 einschl. Bundeseisenbahnvermögen und ab 1995 einschl. Ausgleichsfonds "Steinkohle"), c) EU-Anteile, d) Bundesländer insgesamt,  e) Gemeinden / Gemeindeverbände und Zweckverbände, f) Sozialversicherung (Sozialversicherungsträger): Die Sozialversicherung ist in den nachstehenden Darstellungen nicht berücksichtigt. Die Sozialversicherungsträger nehmen keine Kredite auf und weisen daher auch keine Schuldenstände aus. Sie sind aus dem "Regelkreissystem" der öffentlichen Haushalte weitgehend ausgegliedert und in ein eigenständiges autonomes Regelkreissystem, nämlich den "Generationenvertrag", eingebunden. Diese Eigenständigkeit des Sozialversicherungssystems wird allerdings umso mehr aufgeweicht, als Steuereinnahmen (z. B. Anteile an der Umsatz- und Ökosteuersteuer) zunehmend zu seiner Finanzierung herangezogen werden. Der Anteil öffentlicher Mittel an den Leistungen der Rentenversicherung beträgt bereits etwa 31,5% (Quelle: Stat. Bundesamt, Datenreport 2004).

Schuldenstand:  Kreditmarktschulden im weiteren Sinne (Wertpapierschulden, Schulden bei Banken, Sparkassen, Sozialversicherungsträgern, Versicherungsunternehmen und sonstigen in- und ausländischen Stellen sowie Ausgleichsforderungen, ohne Schulden bei öffentlichen Haushalten). Bis 1990 früheres Bundesgebiet, ab 1991 Deutschland.

Neuverschuldung, Nettokreditaufnahme, Defizit:  Diese Begriffe werden oft sinngleich verwendet. Das Statistische Bundesamt schreibt dazu, dass der Begriff „Defizit“ dem "Finanzierungssaldo" entspreche. Synonym dazu würden auch die Begriffe „Nettokreditaufnahme“ (Betrag, der zur Finanzierung eines Defizits am Kapitalmarkt aufgenommen werden muss) und „Neuverschuldung“ benutzt. Der sprachlich anschauliche und deshalb häufig verwendete Begriff der Neuverschuldung sei nicht eindeutig bestimmt (Quelle: Statistisches Bundesamt, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - zur Ermittlung des Konvergenzkriteriums „übermäßiges öffentliches Defizit“ - Berechnungen und Harmonisierung der Daten, Veröffentlichung vom 27.2.1998, www.statistisches-bundesamt.de). Von den drei Begriffen werden in dieser Untersuchung in der Regel der sprachlich anschaulichere Begriff "Neuverschuldung" und die nach finanzstatistischer Abgrenzung veröffentlichten Zahlen der "Nettokreditaufnahmen" verwendet. Abweichend davon werden die vom Statistischen Amt der Europäischen Union (EUROSTAT) veröffentlichten Defizitdaten verwendet, soweit die Staatsverschuldung aus der Sicht der Maastrichter Konvergenzkriterien untersucht wird. Die Unterschiede der nach den verschiedenen Begriffsabgrenzungen ermittelten Beträge sind nicht so erheblich, dass sie die mit dieser Untersuchung angestrebten Grunderkenntnisse beeinflussen würden.

Tilgungsausgaben:  Tilgungsausgaben auf den erreichten Schuldenstand werden fällig, wenn entsprechend den Kreditkonditionen Kredite nach Beendigung ihrer Laufzeit zur Rückzahlung anstehen. In den vom StBA veröffentlichten Zeitreihen sind die Tilgungsausgaben nicht veröffentlicht. Ihre Höhe kann daher nur geschätzt werden. In ihrem Monatsbericht März 1997 stellt die Deutsche Bundesbank fest, dass für den öffentlichen Gesamthaushalt das Tilgungsvolumen 1996 gut 13 % des gesamten Schuldenstandes ausmachte. Dagegen betrug die Neuverschuldung 1996 „nur“ etwa 5,31%. Tilgungsvolumen und Neuverschuldung zusammen betrugen 1996 daher etwa 18,15% des gesamten Schuldenstandes. Spätestens seit Beginn des Untersuchungszeitraums (1965) wurden alle fälligen Tilgungsausgaben zwar an die jeweiligen Gläubiger geleistet, jedoch nicht aus Haushaltsmitteln, sondern in voller Höhe durch die Aufnahme neuer Kredite finanziert (Refinanzierung der Tilgungsausgaben). Wirtschaftlich betrachtet stellt dieser Vorgang daher keine Tilgung auf den Gesamtschuldenstand dar; dieser verringert sich hierdurch nicht.

Bruttokreditaufnahme: Die Bruttokreditaufnahmen setzen sich zusammen aus den Kreditaufnahmen zur Refinanzierung der Tilgungsausgaben und der Neuverschuldung bzw. Nettokreditaufnahmen. Sie betrugen 1996 etwa 18,31% des gesamten Schuldenstandes (Refinanzierung der Tilgung gut 13% und Neuverschuldung etwa 5,31%). Die jährlichen Bruttokreditaufnahmen übersteigen daher die jährliche Neuverschuldung (Nettokreditaufnahmen) erheblich. Der Schuldenstand wird aber "nur" um den Anteil der Neuverschuldung an der Bruttokreditaufnahme erhöht; daher der Begriff Neu-Verschuldung als gebräuchlicher Alternativausdruck für den Begriff Nettokreditaufnahme.

Zinsausgaben:  Zinsausgaben auf den Schuldenstand in seinen vorstehenden Abgrenzungen.

Primärsaldo:  Der Primärsaldo wird in der Regel mit der "Differenz aus den Einnahmen und den um die Zinszahlungen verminderten Ausgaben" definiert. Mit grundsätzlich gleichem rechnerischen Ergebnis wird er auch als Saldo Neuverschuldung minus Zinsausgaben (oder Zinsausgaben minus Neuverschuldung) dargestellt. Erst bei Erzielung eines Haushaltsüberschusses führt diese zweite alternative Darstellung nicht mehr zum gleichen rechnerischen Ergebnis wie die erste, weil es dann keine Neuverschuldung (Defizit) mehr gibt, sondern ein "negatives Defizit" (Haushaltsüberschuss). Der Begriff Primärsaldo wird in letzter Zeit in der Fachliteratur als eine von mehreren relevanten rechnerischen Größen zur Beurteilung der Staatsverschuldung verwendet. Er drückt die Höhe des Anteils der Zinsausgaben aus, der nicht kreditfinanziert, sondern aus Steuermitteln bezahlt wird.


1.2 Die Verschuldung des öffentlichen Gesamthaushalts seit 1965

Der Schuldenstand des öffentlichen Gesamthaushalts (Ende 2005 = 1.520,7 Mrd. EUR nach Maastricht-Abgrenzung) hat sich seit Beginn der Staatsverschuldung jährlich mit folgender Rechnung aufgebaut:

Die Neuverschuldung des lfd. Jahres, addiert zum Schuldenstand Ende des Vorjahres, müsste mit dem veröffentlichten Schuldenstand am Ende das lfd. Jahres identisch sein. Das ist jedoch aus folgenden Gründen nicht der Fall:  Zum einen werden die Schuldenstände in besonderen Erhebungsverfahren des StBA mit den Ständen jeweils am 31.12. eines Jahres ermittelt und in den statistischen Zeitreihen ausgewiesen, wogegen es sich bei den Nettokreditaufnahmen (Neuverschuldung) um Rechnungsergebnisse aus den  Haushaltsrechnungen handelt, die in der Regel nicht mit dem Anfang und Ende eines Kalenderjahres beginnen und abschließen, sondern sich zeitlich mit dem Vor- bzw. Folgejahr überschneiden (Haushaltsjahr und Kalenderjahr nicht identisch). Zum anderen werden in den Zeitreihen der Schuldenstände auch rein buchmäßige Schuldenzu- und -abgänge ohne haushaltsmäßige Zahlung berücksichtigt (z.B. Schuldenübernahmen bzw. Schuldenerlasse). Dazu gehören u. a. die in den Nebenhaushalten des Bundes ausgewiesenen Schuldenübernahmen von der Treuhandanstalt und die Altschulden der Bahnen.



2. Ursachen und Auswirkungen


2.1 Ursachen und Auswirkungen auf der Schuldnerseite (öffentlicher Gesamthaushalt)

2.1.1 Der Zinseszinseffekt

(1) Der Hauptgrund für das Anwachsen der Staatsverschuldung ist der Zinseszinseffekt. Der Schuldenberg und die Zinslasten wuchsen auf Grund mathematischer Gesetzmäßigkeiten (Zinseszins- und Rentenrechnung) mit progressiver Eigendynamik in Höhe des Zinseszinssatzes (exponentielles Wachstum). Es ist der Zinseszinsvirus, der nach Art eines Schneeballsystems immer größere Löcher in die öffentlichen Haushalte frisst. Die Refinanzierung der Tilgung und die Neuverschuldung, die zur Finanzierung der gestiegenen Zinslast und für weitere Ausgaben eingesetzt wird, produziert wieder höhere Defizite durch gestiegene Zinsverpflichtungen, diese wieder neuen Kreditbedarf, diese wieder neue Defizite usw. usw., und das mit progressiv steigender Tendenz. "Damit nährt sich die Verschuldung aus sich selbst heraus" (Deutsche Bundesbank, Monatsbericht März 1997, Zitat).

(2) Das exponentielle Zinseszinswachstum wird allerdings durch ein gegenläufiges exponentielles Wachstum "gestört", nämlich das Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (nominales BIP). Entsprechend wachsen auch die Steuereinnahmen, mit denen der Schuldendienst zumindest teilweise geleistet werden könnte. Mittel- bis langfristig reicht das BIP-Wachstum aber nicht aus, das Zinseszinswachstum zu brechen, weil in der Regel und im langfristigen Durchschnitt der Zinssatz für Kredite immer um einige Prozentpunkte über der BIP-Wachstumsrate liegt. Daher schreitet das Zinseszinswachstum - abgebremst durch die Stärke des jeweiligen BIP-Wachstums - mit zunehmender Tendenz fort. Die sich auf die vergangenen Jahrzehnte erstreckenden finanzstatistischen Zeitreihen des Statistischen Bundesamtes, auf die sich alle vorstehenden Berechnungen beziehen, belegen dies mit aller Deutlichkeit.

(3) Die Neuverschuldung dient infolge des fortgeschrittenen Stadiums der Staatsverschuldung faktisch nur noch der Finanzierung der von ihr selbst erzeugten Zinslast. Es stellt sich daher die Frage, ob mit diesem erreichten Zwang zur Altlastfinanzierung des von ihr selbst erzeugten Schuldendienstes (Zins- und Tilgungsleistungen) wieder mit Krediten, also der "Nährung der Verschuldung aus sich selbst heraus", die Schuldenfalle bereits zugeschnappt ist oder ob sie zuzuschnappen droht. "Da eine hohe staatliche Kreditfinanzierung das Zinsniveau und damit das Zins-Wachstums-Verhältnis in der Regel ungünstig beeinflusst, kann es durch sich gegenseitig verstärkende Wechselwirkungen zu einem 'circulus vitiosus' kommen" (Zitat der Deutschen Bundesbank in ihrem Monatsbericht März 1997). Der Begriff „circulus vitiosus“ wird im Duden definiert als „Zirkelschluss, bei dem das zu Beweisende in der Voraussetzung enthalten ist“. In Meyers großem Taschenlexikon ist dieser Begriff definiert als „Teufelskreis von unangenehmen Situationen, aus dem jemand nicht herausfindet“. Die Bundesbank hat sich hier recht vorsichtig ausgedrückt. Die Rechnung hierfür wird später kommen, denn die Kreditfinanzierung der Zinsausgaben von gestern, heute und morgen sind die aufgeschobenen Steuererhöhungen bzw. Ausgabeeinsparungen von morgen bzw. übermorgen. „Bei einer hohen Kreditfinanzierungsquote wächst die Gefahr, dass der Verschuldungsprozess infolge anschwellender Zinslasten außer Kontrolle gerät; der Konsolidierungskurs, der erforderlich ist, um die Schuldenquote zumindest zu stabilisieren, muss dann je später desto schärfer ausfallen“, führt die Bundesbank in ihrem Monatsbericht März 1997 aus. „Je später“ bedeutet eine Abwälzung auf die nachfolgenden Generationen. „Desto schärfer“ heißt, dass diese wesentlich höhere Opfer als unsere Generation erbringen müssten, nur weil unsere Generation nicht jetzt konsolidiert.


2.1.2 Bezugsetzung der Staatsverschuldung zur Investitionsquote

(1) In Artikel 115 (1) Satz 2 des Grundgesetzes ist bestimmt, dass die Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen und dass Ausnahmen nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig sind. Die Begrenzung der staatlichen Kreditaufnahmen bis zur Höhe der Investitionsausgaben ist bereits seit der Entstehung des Grundgesetzes in den Finanzverfassungen der staatlichen Gebietskörperschaften verankert. Dahinter steht die Auffassung, dass Investitionen Nutzen auch in der Zukunft bringen und es daher gerechtfertigt ist, dass der hierfür zu leistende Schuldendienst auch von künftigen Nutzern (insbesondere von der nachwachsenden Generation) getragen wird. Mit der Haushalts- und Finanzreform in den sechziger Jahren wurde dieser Grundgesetzartikel erweitert um die Ausnahmeregelung, dass Kreditaufnahmen darüber hinaus nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig sind. Dahinter stand der Gedanke, dass die Wiederherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts für die Zukunft Nutzen bringt und hierfür eine Kreditfinanzierung wie für Investitionen gerechtfertigt ist.

(2) Zunächst zum originären Rechtfertigungsgrund für die Staatsverschuldung, nämlich dem Einsatz der Kreditfinanzierung für Investitionen. Die Bezugsetzung der jährlichen Neuverschuldung zur Höhe der jährlichen Investititionsausgaben wäre erklärbar, wenn die Kreditfinanzierung objektbezogen wäre und der Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) für das kreditfinanzierte Objekt höchstens solange tatsächlich geleistet würde, bis das Investitionsobjekt abgeschrieben ist. Dann wäre auch die Schuld hierfür getilgt. Dies geschieht jedoch nicht. Die jährliche Neuverschuldung wird lediglich nachrichtlich in Beziehung zur Höhe der Summe der Investitionsausgaben gesetzt. Der Investitionsbegriff ist so weit gefasst, dass nicht nur Immobilien, sondern u. a. auch Geräte und Ausstattungsgegenstände (wie z. B. Dienstkraftfahrzeuge, Zimmerausstattungen, Büromaschinen, Telefonanlagen) ab einer bestimmten Wertgrenze im Einzelfall (etwa ab 5.000 EUR, je Gebietskörperschaft unterschiedlich geregelt) als Investitionen gelten. Die bis zur Höhe der Investitionsausgaben aufgenommenen Kredite wurden und werden nicht getilgt. Auch die Zinsverpflichtungen für diese Kredite wurden und werden weitaus überwiegend mit neuen Krediten (Neuverschuldung) bezahlt.

(3) Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen tätigen größere Investitionen i.d.R. nicht regelmäßig, sondern einmalig oder sporadisch für einen Zeitraum von vielen Jahren, in denen sie das Investitionsobjekt wirtschaftlich gewinnbringend nutzen wollen. Da ihre Finanzkraft im Investitionsjahr hierfür nicht ausreicht, finanzieren sie das Objekt mit einem Kredit, den sie während der Nutzungsdauer - mit Unterstützung durch die aus dem kreditfinanzierten Objekt erzielten Gewinne - einschl. der Zinsen abtragen.

(4) Für den Staat sind Investitionen eine Daueraufgabe. Die Investitionsobjekte werden dem Steuerzahler ohne Gewinnerwartung im kaufmännischen Sinne zur Nutzung zur Verfügung gestellt bzw. dienen den staatlichen und kommunalen Institutionen quasi als "Arbeitsmittel" zur Erfüllung ihrer Daueraufgaben (z. B. Schulen, Universitäten, Dienstgebäude, Kraftfahrzeuge, Zimmerausstattungen, Computeranlagen, Fotokopiergeräte usw.). Mittel hierfür werden in die öffentlichen Haushalte in jährlich i.d.R. ungefähr gleichbleibender Höhe eingesetzt, ebenso wie die Mittel für Personalausgaben, Sachausgaben und andere Ausgabeblöcke. Während die übrigen Ausgabeblöcke nicht mit Krediten finanziert werden und werden dürfen, ist bis zur Höhe der Investitionsausgaben eine Kreditfinanzierung zugelassen.

(5) Investitionen zur Erfüllung staatlicher und kommunaler Daueraufgaben sind überwiegend nicht mit Investitionsobjekten im privatwirtschaftlichen Bereich vergleichbar, weil sie i. d. R. nicht mit Gewinnerwartungen verbunden werden können und auf dem Immobilienmarkt wegen ihrer Zweckbestimmung für öffentliche Aufgaben nur eingeschränkte anderweitige Nutzungsmöglichkeiten und daher entsprechend eingeschränkte Marktwerte haben. Über die fehlende Gewinnrealisierungsmöglichkeit hinaus sind öffentliche Investitionsobjekte überwiegend sogar noch mit hohen Folgekosten "belastet". So sind z. B. Schulen und Hochschulen erforderlich, damit dort Lehrer und Hochschullehrer ihre staatlichen Daueraufgaben erfüllen können, wofür die Existenz der Gebäude und ihrer Ausstattung Vorraussetzung ist. Schulen und Hochschulen können keine Investitionsobjekte im wirtschaftlichen Sinne sein, deren Gestehungskosten eine Kreditfinanzierung wirtschaftlich rechtfertigt, weil sie während der Nutzungsdauer keine unmittelbaren Gewinne zur Subventionierung oder gar Erfüllung der Schuldendienstverpflichtungen erzielen können und darüber hinaus sogar zu weiteren Folgekosten führen. Kritiker einer solchen Betrachtungsweise werden sofort einwenden, dass es sich bei diesen Objekten sehr wohl um Zukunftsinvestitionen handelt, weil die Übermittlung von Bildung einen hohen Gewinn und damit die beste Investition für die Zukunft eines Volkes bedeutet. Dieser Standpunkt ist zweifelsfrei richtig, aber dann müssten folgerichtig auch die Personalkosten der Lehrer und Hochschullehrer und die Sachkosten der Bildungseinrichtungen den Investitionskosten zugerechnet und kreditfinanziert werden dürfen. Dann wären auch Personalkosten für Justiz- und Polizeibeamte wie die Gestehungskosten ihrer i. d. R. nur für ihre Aufgaben tauglichen Dienstgebäude den Investitionskosten zuzurechnen, denn Investitionen zur Aufrechterhaltung von Recht, Sicherheit und Ordnung führen ebenfalls zu einem hohen, ebenfalls zukunftswirksamen Gewinn für unser öffentliches Gemeinwesen. Das gilt auch für andere öffentliche Aufgabenbereiche wie z. B. soziale Sicherung und Umweltschutz. Diese Gewinne sind aber monetär nicht messbar und für eine Schuldendienstfinanzierung auch wirtschaftlich nicht aktivierbar.

(6) Die Verfassungsregelung, wonach Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten dürfen, ist hiernach nicht mehr zeitgemäß und überholt. Bei der Bezugssetzung zur Summe der Investitionsausgaben berücksichtigte man nicht die Bruttokreditaufnahme (Kredite zur Refinanzierung der Tilgung zuzüglich Neuverschuldung) als Bezugsgröße, sondern  nur  die Neuverschuldung. Infolge der Refinanzierung der Tilgung wurde der Altschuldenstand des Vorjahres faktisch "umgewidmet" in eine "ewige Schuld", aufgestockt jährlich um die Neuverschuldung in Höhe der in etwa immer gleich hohen Summe der Investitionsausgaben. Hätte man die Bruttokreditaufnahme der Summe der Investitionskosten gegenübergestellt, hätte man diese Grenze weit überschritten. Man hätte dann eine Weile überhaupt keine Neuverschuldung zulassen dürfen und zunächst soviel alte Schulden tilgen müssen, bis eine Bruttokreditaufnahme bis zur Höhe der Investitionsausgaben dieses Jahres wieder möglich gewesen wäre. Dann hätte man allerdings jahrelang keinen Gebrauch machen können von der verfassungsrechtlich eingeräumten Möglichkeit, jährlich Kredite bis zur Höhe der Summe der veranschlagten Investitionsausgaben aufnehmen zu dürfen. Da Artikel 115 (1) Satz 2 GG eine Tilgungsvorschrift nicht enthält, legte man ihn so aus, dass die Altschulden für die Investitionen der zurückliegenden Jahre durch Refinanzierung der Tilgung "verewigt" und für die Investitionen des jeweils aktuellen Jahres neue Kredite (Neuverschuldung) aufgenommen werden dürfen. Dabei wurde offenbar zu spät bemerkt, dass eine Neuverschuldung zur Finanzierung der Investitionen gar nicht erforderlich gewesen wäre, wenn die von ihr selbst produzierten immer weiter steigenden Zinsen für den aufgehäuften investitionsbezogenen Berg "ewiger Schulden" nicht bezahlt werden müssten. Hierdurch wurde der Mechanismus des "Teufelskreises" einer eigendynamisch und spiralförmig wachsenden Staatsverschuldung eingeleitet.


2.1.3 Unzureichende Transparenz in den öffentlichen Haushalten

(1) Das jahrzehntealte System der öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft und das entsprechend alte kameralistisch orientierte Gliederungssystem der öffentlichen Haushalte hat die inzwischen eskalierte Entwicklung wegen unzureichender Transparenz hinsichtlich der Darstellung der Verschuldungssituation mitbegünstigt. So verstößt der Haushaltsgesetzgeber selbst bei der haushaltsmäßigen Veranschlagung der Kreditfinanzierung schon lange gegen einen originären und elementaren Haushaltsgrundsatz, nämlich das Bruttoprinzip, wonach die Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen sind. Danach dürfen weder Ausgaben von Einnahmen vorweg abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben vorweg angerechnet oder nur die Restbeträge (Salden) in den Haushaltsplan eingesetzt werden. Die Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder lassen aber überwiegend Ausnahmen für die Veranschlagung der Krediteinnahmen und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben zu. Infolge dieser Ausnahmeregelung wird in den meisten staatlichen Haushaltsplänen die Kreditfinanzierung des Haushalts so veranschlagt, dass auf der Einnahmeseite die Bruttokreditaufnahmen bei Einnahmetiteln und in der Zeile darunter als Absetzung von der Einnahme die Tilgungsausgaben ebenfalls bei Einnahmetiteln aufgeführt werden, obgleich es sich um Haushaltsausgaben handelt. In der dritten Zeile darunter erscheint als Saldo die Nettokreditaufnahme (Neuverschuldung). Bei der Ermittlung der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben für ein Haushaltsjahr wird nur der Saldo Neuverschuldung gerechnet. Würde entsprechend dem Bruttoprinzip verfahren, hätten die staatlichen Haushalte ein erheblich höheres Volumen, denn das Volumen der jährlichen Bruttokreditaufnahmen ist um ein Mehrfaches höher als das der Nettokreditaufnahmen. In den statistischen Veröffentlichungen treten Bruttokreditaufnahme und Tilgungsausgaben selten in Erscheinung. Man hat sich eben seit Jahrzehnten daran gewöhnt, dass Tilgungsausgaben wirtschaftlich nicht geleistet, sondern vollständig refinanziert werden und dass hierdurch der Altschuldenstand nicht vermindert, sondern "verewigt" wird, jährlich aufgestockt um die Neuverschuldung des aktuellen Jahres, die nach dem Jahresende wieder der "Verewigung" zugeführt wird. In Haushaltsverhandlungen und in den öffentlichen Medien wird daher immer nur von der beklagenswerten Zunahme der Neuverschuldung gesprochen und geschrieben. Es entsteht der Eindruck, als ob Kredite nur in Höhe der Neuverschuldung aufgenommen würden, obgleich in Wahrheit die Bruttokreditaufnahme mehr als das Dreifache davon beträgt. Frohe Botschaften über eine Rückführung der Neuverschuldung werden von Uneingeweihten bereits als Rückführung der Staatsverschuldung missverstanden.

(2) So gibt es in der seit Jahrzehnten geprägten kameralistischen Denkweise bei der Nettokreditfinanzierung von der Planungs- und Veranschlagungsseite her keine Tilgungsausgaben, weil diese ja über die Bruttokreditaufnahme durch Refinanzierung eliminiert werden. Es zählt nur die Neuverschuldung, deren Höhe entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip begründet wird mit Mindereinnahmen bei den Steuern oder unvermeidbaren Ausgaben für staatliche Aufgaben. Nebenbei wird geprüft, ob die Neuverschuldung die Summe der Ausgaben für Investitionen nicht überschreitet, weil sie ja verfassungsrechtlich daran gebunden ist. Tut sie das, wird der Investitionsbegriff weiter gefasst oder es wird eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts festgestellt. Dass aber nicht Mindereinnahmen bei den Steuern bzw. unvermeidliche Ausgaben, sondern die von der jährlichen Neuverschuldung selbst produzierten Zinslasten primär ursächlich sind für die daraus erwachsenden und jährlich zunehmenden Haushaltslöcher, wird dabei kaum berücksichtigt. Dieser Primärzusammenhang zwischen Neuverschuldung, Zinsausgaben und Defiziten ist erst in jüngerer Zeit von der Rechtsprechung (Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 27.05.1992 zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit verschiedener gesetzlicher Regelungen des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern) und in der Literatur aufgegriffen und rechnerisch dargestellt und ausgewertet worden (Primärsalden, Primärüberschüsse, Primärdefizite). Die seit Jahrzehnten bundeseinheitlich starr vorgegebene Systematik der öffentlichen Haushalte sieht eine solche Darstellung nicht vor, wodurch die Transparenz der Zusammenhänge und Auswirkungen der Kreditfinanzierung beeinträchtigt wird. Im nachfolgenden Abschnitt 6 werden u. a. Lösungsansätze für eine transparentere Darstellung der Kreditfinanzierung dargelegt.

(3) Gemäß Artikel 110 des Grundgesetzes ist der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Ein entsprechendes Verfassungsgebot ist auch in den Länderverfassungen enthalten (Gebot des Haushaltsausgleichs). Gemäß Artikel 115 des Grundgesetzes dürfen Kreditaufnahmen zum Ausgleich des Haushalts herangezogen werden. Nach dem Grundgesetz gilt daher der Haushalt auch unter Einbeziehung der Einnahmen aus Krediten als ausgeglichen. Wenn sich also in Deutschland verantwortliche Politiker rühmen, einen ausgeglichenen Haushalt aufgestellt zu haben, sind die Einnahmen aus der Neuverschuldung immer mit einbezogen, so hoch sie auch sind. Diese Definition des Haushaltsausgleichs deckt sich nicht mit der nach dem EU-Stabilitätspakt und der international gebräuchlichen Definition für einen ausgeglichenen Haushalt. Danach ist ein ausgeglichener Haushalt nur dann erzielt worden, wenn sich Einnahmen und Ausgaben ohne Neuverschuldung decken. Diese begriffliche Diskrepanz beeinträchtigt ebenfalls die Transparenz der Zusammenhänge und der Auswirkungen der Kreditfinanzierung auf die öffentlichen Haushalte und kann zu Missverständnissen führen.


2.1.4 Die Rolle der Wirtschaftswissenschaften

(1) "Was hat die Wirtschaftswissenschaft zum Problem der Staatsverschuldung zu sagen? Weshalb wurde nicht früher vor der drohenden Gefahr gewarnt?" Diese Fragestellung wirft ao.Univ.-Prof. Mag. Dr. Richard Sturn, Institutsvorstand-Stellvertreter des Instituts für Finanzwissenschaft und Öffentliche Wirtschaft der Universität Graz, in einem von ihm bereits 1997 im Internet unter dem Titel "Staatsverschuldung" veröffentlichten Aufsatz auf. Er führt dazu aus, dass es innerhalb der "nationalökonomischen Zunft" grob gesprochen drei verschiedene Auffassungen zum Thema Staatsschulden gäbe:

Nach heute herrschender Schule sind Staatsschulden ökonomisch schlecht.

Die nach dem Krieg lange Zeit dominierenden Keynesianer hingegen meinten, Staatschulden könnten unter Umständen ökonomisch sinnvoll sein.


Levitating Stone
(Hinzugefügt)




Erstellt 2006. Update 12. Juli 2007
© Medical-Manager Wolfgang Timm
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Die  Kronen symbolisieren die höhere Natur in jedem Menschen, sein individueller potentieller innerer Adel. Jedermann ist verpflichtet seinen inneren Adel nach Albrecht Dürer und Carl Huter zu heben.http://www.statistisches-bundesamt.deshapeimage_1_link_0
Bearbeitung: Medical-Manager Wolfgang Timm
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